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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 9 K 12924/16.A

Datum:
27.07.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 12924/16.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2017:0727.9K12924.16A.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19.10.2016 verpflichtet, der Klägerin zu 2. die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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