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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 L 2292/17

Datum:
12.10.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 L 2292/17
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2017:1012.7L2292.17.00
 
Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 10040/16 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 4. August 2016 wird hinsichtlich Ziffer 1 der Verfügung (Untersagung der Ausübung der Tätigkeit als Heilpraktiker in der Praxis C.   C1.      – C2.           L.            – in 00000 C3.       , N.----straße 0 und jeder weiteren Tätigkeit als Heilpraktiker im Kreisgebiet W.       ) wiederhergestellt und hinsichtlich Ziffer 3 der Verfügung (Androhung unmittelbaren Zwangs) angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

 
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