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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 K 6086/17.A

Datum:
12.06.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Gerichtsbescheid
Aktenzeichen:
7 K 6086/17.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2017:0612.7K6086.17A.00
 
Schlagworte:
Ausreisefrsit, Asylverfahren, Menschenhandel, Zwangsprostitution, Bedenkzeit, Aussagebereitschaft, konkrete Anhaltspunkte
Normen:
AufenthG § 59 Abs. 7; AsylG § 34; AsylG § 38
Leitsätze:

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat auch im Asylverfahren zu prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Asylsuchende ein Opfer von Menschenhandel oder Zwangsprostitution geworden ist. In diesem Fall ist, bei Erfolglosigkeit im Übrigen, eine mindestens dreimonatige Ausreisefrist zu setzen.

 
Tenor:

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. März 2017 (Gz: 0000000-238) wird insoweit aufgehoben, als der Klägerin eine Ausreisefrist von einer Woche gesetzt wird.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in beizutreibender Höhe abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

 
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