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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 6 K 6962/14

Datum:
18.05.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 6962/14
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2017:0518.6K6962.14.00
 
Schlagworte:
Luftsicherheitsgebühr Kostendeckungsprinzip Kostendeckungsgrundsatz Erforderlichkeit Anhörungsmangel unbeachtlich Vorankündigung Gebührenerhöhung Gebührenanpassung Bestimmtheit Unbestimmtheit
Normen:
EGRL 2009/12, Art. 1 Abs. 2 Art. 6 Abs. 2 Satz 2; VwVfG NRW §§ 37 Abs. 1, 41 Abs. 2 Satz 2, 46; LuftSiG 2013 §§ 5 Abs. 1, Abs. 3 Abs. 5, 8
Leitsätze:

Der Luftsicherheitsbehörde steht bei der Bemessung von Luftsicherheitsgebühren aufgrund des strikten Kostendeckungsprinzips kein Ermessensspielraum zu.

Die Ermittlung des notwendigen Personal- und Sachaufwandes erfolgt zweckmäßigermweise in Gestalt einer Vorauskalkulation. Dabei sind die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung so gewissenhaft zu schätzen, dass unzulässige oder überhöhte, aber auch zu niedrige Ansätze vermieden werden.

Auch im Luftsicherheitsgebührenrecht sind Kostenüberschreitungen von nicht mehr als 3 % unerheblich, wenn sie nicht auf bewusst oder schwer oder offenkundig fehlerhaften Kostenansätzen beruhen.

Das Vorliegen einer Gebührenkalkulation ist nicht Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Festsetzung von Luftsicherheitsgebühren. Ein bestimmtes Verfahren zur Ermittlung der Luftsicherheitsgebühren sehen die rechtlichen Grundlagen nicht vor. Es findet nur eine Ergebniskontrolle statt. So ist das Fehlen einer Kostenschätzung unerheblich, wenn sich die zutreffende GEbühr anhand einer nachträglichen Berechnung der tatsächlich angefallenen (also von prognistischen Elementen befreiten) Kosten berechnen lässt.

Zu den umlagefähigen Kosten gehören sämtliche für die Aufgabenerfüllung nach § 5 Abs. 1und Abs. 3 LuftSiG erforderlichen Kosten.

Zur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolldichte bei der Überprüfung der Kostenansätze.

Zur Erforderlichkeit der Personal- und Sachkosten eines gemäß § 5 Abs. 5 LuftSiG beliehenen Fremddienstleisters (hier: bejaht).

Luftfahrtunternehmen können Fristen zur Ankündigung von Gebührenanpassungen jedenfalls dann nicht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 2 EGRL 2009/12 ableiten, wenn der Anwendungsbereich der Richtlinie nicht eröffnet ist (hier: verneint).

Ein Luftsicherheitsgebührenbescheid ist nicht wegen fehlender Bestimmtheit rechtswidrig, wenn er die in § 14 Abs. 1 Satz 3 VwKostG vorgesehenen - hier über § 17 Abs. 2 Satz 4 LuftSiG 2013 anwendbaren - Mindestangaben enthält.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhedes vollstreckungsfähigen Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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