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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 6 K 6022/16

Datum:
18.05.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 6022/16
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2017:0518.6K6022.16.00
 
Schlagworte:
Ruhen des Verfahrens Schweben von Vergleichsverhandlungen Klagebefugnis einer juristischen Person gegen ein Verkehrszeichen Durchfahrtsverbot Wegfahrgebot Adressatentheorie Verkehrsteilnehmer Zurechnung fremden Verhaltens Halterhaftung ruhender Verkehr Anliegergebrauch Berufung und Sprungrevision grundsätzliche Bedeutung
Normen:
ZPO § 251 VwGO § 42 Abs. 2; OwiG § 30; GG Art. 2 Abs. 1 GG Art. 14 Abs. 1
Leitsätze:

Ein Durchfahrverbot (Zeichen 600-40 und 250 mit Zusatz 1022-10) richtet sich nicht an eine juristische Person. Sie ist insofern keine Verkehrsteilnehmerin. In ihrer Eigenschaft als Halterin gehört sie nicht zum Adressatenkreis des Durchfahrtverbots.

1. Eine juristische Person ist nicht in der Lage sich selbst verkehrserheblich zu verhalten. Ihr kann auch nicht das verkehrserhebliche Verhalten ihrer Organe, Vertreter und deren Hilfspersonen zugerechnet werden.

2. Dem steht auch nicht das Urteil des BVerwG vom 11. Dezember 1996 (11 C 15.95) zum ruhenden Verkehr entgegen.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz (Sprungrevision) wird zugelassen.

 
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