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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 L 55/17

Datum:
06.01.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 L 55/17
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2017:0106.3L55.17.00
 
Tenor:

Durch einstweilige Anordnung wird vorläufig bis zu einer Entscheidung über einen Feststellungsantrag der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren festgestellt, dass die Geschäfte im S.     -S1.    Zentrum (im Stadtteil I.      der Antragsgegnerin) auf Grund der Verordnung der Antragsgegnerin gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 LÖG NRW über besondere Ladenöffnungszeiten im Jahr 2017 vom 19. Dezember 2016, veröffentlicht am 30. Dezember 2016, nicht am 8. Januar 2017 (Antiquitätenmarkt) geöffnet haben dürfen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

 
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