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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 L 2409/17

Datum:
30.05.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 L 2409/17
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2017:0530.3L2409.17.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Durch einstweilige Anordnung wird vorläufig bis zu einer Entscheidung über den Feststellungsantrag der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren 3 K 8883/17 festgestellt, dass die Geschäfte in den Stadtteilen Bilk und Unterbilk der Antragsgegnerin auf Grund der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Landeshauptstadt Düsseldorf ‑ Ausnahmen vom Ladenschluss ‑ im Jahre 2017 vom 15. Februar 2017 nicht am 11. Juni 2017 („aus Anlass des Kult-Tour- und Stadtteilfestes“) geöffnet haben dürfen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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