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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 L 1840/17

Datum:
02.05.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 L 1840/17
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2017:0502.3L1840.17.00
 
Tenor:

Durch einstweilige Anordnung wird vorläufig bis zu einer Entscheidung über den Feststellungsantrag der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren 3 K 7246/17 festgestellt, dass die Geschäfte in dem Stadtteil Benrath der Antragsgegnerin auf Grund der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Landeshauptstadt Düsseldorf ‑ Ausnahmen vom Ladenschluss ‑ im Jahre 2017 vom 15. Februar 2017 nicht am 7. Mai 2017 („aus Anlass der Maimarktes“) geöffnet haben dürfen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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