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Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand:
2Auf dem Betriebsgelände der Klägerin befand sich eine Anhäufung in Form eines Abfalllagerungsplatzes in einer Ausdehnung von ca. 37 mal 10 mal 4 Meter mit einer geschätzten Gesamtkapazität von über 100 Tonnen.
3Der Beklagte untersagte der Klägerin mit Ordnungsverfügung vom 12.12.2014 die künftige Annahme von Abfällen zum Zwecke der Lagerung auf dem Betriebsgrundstück(Ziff. 1.1.). Weiterhin forderte er die Klägerin auf, bis Ende März 2015 die gelagerten Abfälle mit einer Kapazität von 100 Tonnen und mehr ordnungsgemäß zu entsorgen (Ziff. 1.2) und bis spätestens zwei Wochen nach der Entsorgung entsprechende Belege vorzulegen (Ziff. 1.3). Für den Fall, dass die Klägerin ihrer Verpflichtung zur Beseitigung der Anhäufung nicht nachkomme, drohte der Beklagte ihr ein Zwangsgeld von 5.000 Euro, für den Fall der Nichtvorlage des Entsorgungsnachweise ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro an. Zur Begründung führte der Beklagte aus, nach § 4 BImSchG i.V.m. § 1 der 4. BImSchV bedürfe die Errichtung und der Betrieb einer Abfallentsorgungsanlage zur Lagerung von Abfällen bei einer Gesamtlagerkapazität von mehr als 100 Tonnen der Genehmigung.
4Die gegen die Verfügung erhobene Klage vor der erkennenden Kammer (3 K 302/15) nahm die Klägerin zurück.
5Bei einer Ortsbesichtigung am 02.06.2016 stellten die Mitarbeiter des Beklagten fest, dass die Ablagerung etwa zur Hälfte entfernt, der Berg aber noch nicht zu großen Teilen fast abgetragen worden sei. Die Gesamtlagerkapazität liege weiter über 100 Tonnen.
6Im Hinblick hierauf setzte der Beklagte mit Bescheid vom 03.06.2016 gegen die Klägerin Zwangsgelder in Höhe von 5.000,- und 500,- Euro unter Androhung weiterer Zwangsgelder in Höhe von 6.000,- und 600,- Euro fest. Zur Begründung führte es aus, die Klägerin sei der Ordnungsverfügung vom 20.11.2014 nicht nachgekommen. Die Festsetzung sei deshalb geboten und ermessensgerecht. Sie sei insbesondere verhältnismäßig. Auch entspreche das festsetzte Zwangsgeld in der Höhe dem wirtschaftlichen Vorteil, den die Klägerin durch die Nichtbefolgung der Ordnungsverfügung erlangt habe.
7Mit ihrer fristgerecht erhobenen Klage macht die Klägerin geltend: Zwischenzeitlich sei das restliche Erdreich insgesamt abgefahren worden.
8Die Klägerin beantragt,
9den Festsetzungsbescheid vom 03.06.2016 aufzuheben.
10Der Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Er verweist auf die Gründe des angefochtenen Bescheides und führt ergänzend aus, das Erdreich sei erst nach Erlass der Festsetzungsverfügung entfernt worden.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe:
15Die Klage ist zulässig.
16Der Klägerin fehlt insbesondere nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Beteiligten übereinstimmend vorgetragen haben, dass Erdreich sei nach Erhebung der Klage zwischenzeitlich vollständig abgefahren worden. Nach § 60 Abs. 3 Satz 2 1. Halbsatz VwVG NRW unterbleibt die Beitreibung des Zwangsgeldes zwar, sobald der Betroffene die gebotene Handlung ausführt. Vorliegend hat sich Rechtsstreit aber noch nicht erledigt. Die Klägerin hat zum einen den in der Grundverfügung geforderten Entsorgungsbeleg noch nicht vorgelegt. Damit hat sie nicht nur der eigenständigen Verpflichtung zur Vorlage des Belegs noch nicht entsprochen (Ziff. 1.3 der Grundverfügung). Der Beleg dient vielmehr auch des Nachweises der in der Grundverfügung geforderten ordnungsgemäßen Entsorgung der auf dem Grundstück gelagerten Abfälle. Solange die Klägerin diesen Nachweis dem Beklagten nicht vorgelegt hat, ist deshalb auch nicht nachgewiesen, dass sie der Ziffer 1.2 der Ordnungsverfügung vom 12.12.2014 nachgekommen ist.
17Die Klage ist aber nicht begründet.
18Die angefochtene Verfügung ist rechtmäßig.
19Auf ihre Gründe wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen.
20Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
21Gründe für eine Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2, Nr. 3, 4 VwGO liegen nicht vor.
22Beschluss:
23Der Streitwert wird auf 5.500,-- Euro festgesetzt.
24Gründe:
25Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 GKG erfolgt.
26Die Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes (§ 68 Abs. 1 Satz 2 GKG) liegen nicht vor.