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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 3004/15

Datum:
21.02.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 3004/15
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2017:0221.3K3004.15.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Ordnungsverfügung der Bezirksregierung E.          vom 17. April 2015 in der Änderungsfassung vom 24. April 2015 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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