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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 39 K 5920/15.PVB

Datum:
24.11.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Fachkammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
39 K 5920/15.PVB
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2017:1124.39K5920.15PVB.00
 
Schlagworte:
einfache E-Mail schriftlich Zustimmung Verweigern E-Mail-Account
Normen:
§ 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG
Leitsätze:

Der Personalrat kann die Zustimmung zu einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme durch eine einfache E-Mail seines Vorsitzenden (Stellvertreters) an den Dienststellenleiter wirksam verweigern, wenn die Gründe der Zustimmungsverweigerung darin enthalten sind. Auch die einfache E-Mail kann dem Formerfordernis "schriftlich" in § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG genügen.

 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass der Personalrat die Zustimmung zu einer Maßnahme, die nur mit seiner Zustimmung getroffen werden kann, schriftlich im Sinne von § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG verweigert, wenn er die dafür maßgeblichen Gründe dem Leiter der Dienststelle vorab per einfacher E-Mail von der E-Mail-Adresse des Personalratsvorsitzenden übersendet.

 
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