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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 28 L 1602/17

Datum:
19.06.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
28. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
28 L 1602/17
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2017:0619.28L1602.17.00
 
Schlagworte:
Nachbar Betroffene Öffentlichkeit Öffentliche Bekanntmachung Kumulierende Vorhaben
Normen:
§ 3b Abs. 2 UVPG; § 4 UmwRG
Leitsätze:

Der Kreis der "betroffenen Öffentlichkeit" im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 2 UVPG ist nicht weiter zu ziehen als der Kreis der Nachbarn im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG.

Vorhaben sollen im Sinne des § 3b Abs. 2 UVPG gleichzeitig verwirklicht werden, wenn sie nebeneinander zu Zulassung anstehen und noch kein verfahrensrechtlich verfestigten den Status erreicht haben. Ein verfahrensrechtlich verfestigter Status liegt in dem Zeitpunkt vor, in dem der Vorhabenträger alles zur Erteilung der Zulassung seinerseits erforderliche getan hat. Dieser Zeit-punkt ist erreicht, wenn nach Maßgabe der einschlägigen Verfahrensvorschriften feststeht, dass der Antragsteller vollständige Unterlagen vorgelegt hat. Vorhaben, die sich in diesem fortgeschrittenen Stadium des Verfahrens befinden, sind UVP-rechtlich als "bestehende Vorhaben" im Sinne des § 3b Abs. 3 UVPG einzustufen.

 
Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der Klage 28 K 1601/17 gegen die der Beigeladenen zu 1. von dem Antragsgegner erteilte Genehmigung vom 22. Dezember 2016 zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windkraftanlagen wird wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Gerichtskosten tragen der Antragsteller zu 3/7 sowie der Antragsgegner und die Beigeladene zu 1. zu je 2/7. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. trägt der Antragsteller in Gänze und die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zu 3/7. Der Antragsgegner und die Beigeladene zu 1. tragen die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu je 2/7. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Streitwert wird auf 30.000 Euro festgesetzt.

 
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