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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 27 L 5742/17.A

Datum:
19.12.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
27. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
27 L 5742/17.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2017:1219.27L5742.17A.00
 
Schlagworte:
Zweitantrag, Info-Request, Informationsersuchen
Normen:
§ 71a Abs. 4 i.V.m. §§ 34, 36 AsylG, § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG, Art. 34 Dublin-III
Leitsätze:

Die Aufklärung des Sachverhalts hinsichtlich des Vorliegens eines Zweitantrages obliegt dem Bundesamt. Es muss zu der gesicherten Erkenntnis gelangen, dass das Asylerstverfahren mit einer für den Asylbewerber negativen Sachentscheidung, d.h. nach einer inhaltlichen Prüfung des Asylbegehrens, abgeschlossen worden ist, mit der Folge, dass der Asylbewerber diese Entscheidung nach Maßgabe des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG gegen sich gelten lassen muss. Mithin muss das Bundesamt Kenntnis von der Entscheidung und den Gründen für die Ablehnung des Antrags haben, sowie davon, ob das Asylverfahren im anderen Mitgliedstaat endgültig abgeschlossen ist.

 
Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der Klage 27 K 18890/17.A gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. November 2017 (Ziffer 3) wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 
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