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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 27 L 1751/17

Datum:
24.04.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
27. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
27 L 1751/17
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2017:0424.27L1751.17.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 555/17
Schlagworte:
Ausbildungsduldung familiäre Lebensgemeinschaft
Normen:
Art 6 GG; Art. 8 EMRK
Leitsätze:

Aus der Erteilung einer Ausbildungsduldung an einen Jugendlichen gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG folgt regelmäßig kein Duldungsanspruch der Familienmitglieder, wenn die familiäre Lebensgemeinschaft zumutbar im Heimatland gelebt werden kann.

Soll die familiäre Lebensgemeinschaft weiter geführt (und nicht für die Dauer der Ausbildung unterbrochen) werden, kann die Ausbildung nicht begonnen bzw. muss sie abgebrochen werden.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

 
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