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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 27 K 8651/17.A

Datum:
27.11.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
27. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 K 8651/17.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2017:1127.27K8651.17A.00
 
Schlagworte:
Kindesunterhalt, interner Schutz, Zumutbarkeit, Gefahr für Dritte, Nigeria, Eiye
Normen:
§ 3 Abs. 1 AsylG § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG § 3e Abs. 1 AsylG bzw. Art. 8 Abs. 1 E
Leitsätze:

1. Für die Prüfung eines Anspruchs des Klägers ist allein auf die seiner Person drohenden Gefahren bzw. Nachteile abzustellen. Diesen Anforderungen genügt die Behauptung drohender Nachteile für Dritte nicht.

2. Der nigerianische Staat ist bemüht und hat entsprechende Maßnahmen ergriffen, um gegen kriminelle Aktivitäten der verschiedenen Geheimbünde, auch der Eiye Confraternity, vorzugehen.

3. Auch Kulten - wie der Supreme Eiye Confraternity - kann man sich durch Flucht entziehen. Sie sind grundsätzlich nicht in der Lage, eine Person in ganz Nigeria zu verfolgen.

4. Auch für die Frage der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des internen Schutzes kommt es allein auf die Person des Klägers an. Ansprüche der Tochter des Klägers sind in diesem Zusammenhang ebenso wenig zu berücksichtigen wie Ansprüche, die etwaige Dritte gegen den Kläger in Nigeria haben.

5. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass selbst alleinerziehende Eltern in einem anderen Landesteil Nigerias den Lebensunterhalt für sich und ihre Kinder bestreiten könnten.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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