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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 7307/16

Datum:
17.02.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 K 7307/16
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2017:0217.26K7307.16.00
 
Leitsätze:

1. Ein Arzt, Zahnarzt oder Heilpraktiker muss sich bei seiner schriftlichen Verordnung auf eine ganz bestimmte Heilbehandlung festlegen; er darf nicht der jeweiligen selbständig tätigen Person, die kein Arzt, Zahnarzt oder Heilpraktiker ist, die Auswahl zwischen mehreren möglichen Heilbehandlungen seiner Fachrichtung überlassen.

2. Dem Erfordernis einer ärztlichen Verordnung ist zumindest für den Regelfall nur dann Rechnung getragen, wenn die betreffende ärztliche Bescheinigung vor (und nicht erst nach) Beschaffung des in Rede stehenden Mittels ausgestellt worden ist.

3. Die durch Abschnitt 4 der Anlage 5 zur BVO NRW statuierten Einschränkungen bzw. teilweisen Ausschlüsse der Beihilfefähigkeit podologischer Leistungen sind mit höherrangigem Recht vereinbar.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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