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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 6422/16

Datum:
24.11.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 K 6422/16
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2017:1124.26K6422.16.00
 
Schlagworte:
Heimrecht Pflegedienst Wohngemeinschaft selbstverantwortete Wohngemeinschaft Pflegeheim Einrichtung, Intensivbetreuung Hausstand, Intensivpflege, Pflegewohngemeinschaft
Normen:
WTG NRW § 18; WTG NRW § 24
Leitsätze:

1.) Bei einer aus schwerstpflegebedürftigten einer rund-um-die-Uhr-Betreuug bedürftigen Personen bestehenden Personenmehrheit, die in von einem Pflegedienst an diese vermieteten einzelnen Räumen einer Wohnung gepflegt werden, handelt es sich nicht um eine selbstverantwortete Wohngemeinschaft i.S. des § 24 WTG NRW. Vielmehr betreibt dort der Pflegedienst eine Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot i.S. des § 18 WTG NRW.

2.) Maßgeblich für die rechtliche Einordnung einer solchen vermeintlichen Wohngemeinschaft sind die tatsächlichen Verhältnisse, nicht aber von diesen abweichende Vertragsgestaltungen zwischen Pflegedienst und Nutzern/Bewohnern.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerindarf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v.50,00 € abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der VollstreckungSicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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