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1. Homosexuelle unterliegen in Ghana der nichtstaatlichen (Gruppen-) Verfolgung.
2. Männliche Homosexualität ist in Ghana strafbar.
3. Der ghanaische Staat ist nicht schutzbereit hinsichtlich auf Homosexuelle seitens der Bevölkerung verübter Übergriffe.
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1. August 2016 zu den Ziffern 1. und 3. bis 7. verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Vollstreckungsschuldner wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
2Der Kläger wurde nach eigenen Angaben am 00.00.1967 geboren und ist ghanaischer Staatsangehöriger. Ebenfalls nach seinen Angaben verließ er Ghana mit dem Schiff am 7. Oktober 2015 und reiste am 30. Oktober 2015 mit dem Schiff in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 24. Mai 2016 begehrte er seine Anerkennung als Asylberechtigter.
3Zur Begründung machte er im Rahmen seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 25. Mai 2016 im Wesentlichen geltend, er sei homosexuell. Er habe in Ghana eine Beziehung zu dem (weißen) Deutschen X. T. gehabt. Am 26. September 2015 seien Herr T. und er in eine Bar gegangen. Da Herr T. hellhäutig gewesen sei, seien sie gemeinsam in Ghana aufgefallen. In der Bar seien Leute gewesen, die sie beim Küssen beobachtet hätten. Die hätten zu ihnen gesagt, dass sie Bilder von ihnen gemacht hätten, auf denen sie sich küssten. Es habe eine Konfrontation mit Besuchern der Bar gegeben. Einige seien aufgestanden und hätten geschrien: „Da sind sie!“. Daraufhin hätten sie die Bar mit einem Taxi verlassen und seien zu Herrn T. ins Hotel gefahren. Dort sei der Kläger bis zu seiner Ausreise mit dem Schiff geblieben. In Deutschland habe der Kläger Herrn T. nicht finden können, da das Handy, in dem dessen Kontaktdaten gespeichert gewesen seien, kaputt gegangen sei. Er habe in I. eine Nacht im Hafen verbracht in der Hoffnung, Herrn T. zufällig zu treffen. Er leide zudem aktuell an Urethritis.
4Mit Bescheid vom 1. August 2016 lehnte die Beklagte den Asylantrag und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Klägers als offensichtlich unbegründet ab, lehnte den Antrag auf subsidiären Schutz ab und verneinte das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Ferner forderte sie den Kläger zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung nach Ghana an.
5Zur Begründung verwies die Beklagte darauf, dass sowohl die Angaben des Klägers in Bezug auf seine Beziehung zu Herrn X. T. als auch der vorgetragene Sachverhalt zum Verlust sämtlicher Kontaktdaten durch einen Defekt des Mobiltelefons unglaubhaft seien. Da sich die Verfolgungsfurcht des Klägers in Ghana ausschließlich auf seine Beziehung zu Herrn T. begründe, sei im Ergebnis die Verfolgungsbehauptung ebenso unglaubhaft. Ferner gebe es Widersprüche im zeitlichen Ablauf des behaupteten Vorfalls. Soweit im Übrigen davon ausgegangen werde, dass der Kläger homosexuell sei, drohe ihm keine entsprechende Strafverfolgung. Das bloße Bestehen von Rechtsvorschriften, nach denen homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt würden, genüge nicht; es sei vielmehr erforderlich, dass diese Strafe auch tatsächlich in der Praxis verhängt werde. Dies sei nicht der Fall.
6Der Kläger hat am 9. August 2016 Klage erhoben, mit der er zunächst seine Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrt hatte, hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes, ferner hilfsweise die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. In der mündlichen Verhandlung am 8. März 2017 hat der Kläger seine Klage konkludent zurückgenommen, soweit er auch seine Anerkennung als Asylberechtigter begehrt hatte.
7Zur Begründung der verbliebenen Klage macht der Kläger geltend, er sei tatsächlich homosexuell. Er beabsichtige mit seinem Verlobten, einem Deutschen, die Eintragung einer Lebenspartnerschaft. Die Eintragung scheitere derzeit allein an dem von ihm beizubringenden, fehlenden Ledigkeitszeugnis. Als Homosexueller befürchte er in Ghana asylrelevante Verfolgung. Zwar existiere ältere Rechtsprechung, dass es für die Asylrelevanz nicht ausreiche, dass homosexuelle Aktivitäten in Ghana unter Strafe stünden, sondern dass die Strafe auch tatsächlich verhängt werden müsse. Dies gehe aber an der Realität in Ghana vorbei. Insbesondere ignoriere diese Rechtsprechung die Tatsache, dass eine staatlich tolerierte Verfolgung durch die Bevölkerung in der von ihm geschilderten Art und Weise immer mehr zunehme.
8Der Kläger beantragt nunmehr,
9die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1. August 2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
10hilfsweise, ihm subsidiären Schutz nach § 4 Asylgesetz (AsylG) zuzuerkennen,
11hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Ghanas bestehen,
12äußerst hilfsweise, die Ziffern 6. und 7. des Bescheides vom 1. August 2016 insofern aufzuheben, als ein Einreiseverbot von mehr als 0 Monaten verhängt wird.
13Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
14die Klage abzuweisen.
15Zur Begründung beruft sie sich auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe:
18Die Einzelrichterin ist anstelle der Kammer zur Entscheidung berufen, da ihr der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer vom 26. Januar 2017 zur Entscheidung übertragen worden ist.
19Das Gericht konnte trotz Fernbleibens der Beklagten entscheiden, weil diese mit der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne diesen verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
20Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
21I.
Im Übrigen ist die Klage im Hauptantrag zulässig und begründet.
24Der angegriffene Bescheid ist im tenorierten Umfang rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO.
25Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1, Abs. 4, § 3 b Abs. 1 Nr. 4, 2. Halbsatz, § 3c Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 AufenthG. Als Homosexueller ist er in Ghana der Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure ausgesetzt (1. a)), ohne dass der ghanaische Staat willens ist, Schutz vor dieser nichtstaatlichen Verfolgung zu bieten (1. b)).
261.
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 a) AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.
29Gemäß § 3 a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist.
30Nach § 3 a Abs. 2 Nr. 3 AsylG können als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 u. a. folgende Handlungen gelten: die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt (Nr. 1) sowie unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 3). Nach § 3 b Abs. 1 Nr. 4, 2. Halbsatz AsylG kann als bestimmte soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet.
31Eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG kann gemäß § 3 c AsylG ausgehen von 1. dem Staat, 2. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder 3. nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1. und 2. genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.
32Schutz vor Verfolgung kann nach § 3 d Abs. 1 AsylG nur geboten werden vom Staat (Nr. 1) oder von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, sofern sie willens und in der Lage sind, Schutz gemäß Absatz 2 zu bieten (Nr. 2). Nach Absatz 2 Satz 1 der Vorschrift muss der Schutz vor Verfolgung wirksam und nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die in Absatz 1 genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat (§ 3 d Abs. 2 Satz 2 AsylG).
33Gemäß § 3 e Abs. 1 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3 d hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2).
34Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft – wie auch bei der des subsidiären Schutzes – der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit hat bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung und des subsidiären Schutzes keine Bedeutung mehr,
35vgl. zum einheitlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 – 10 C 7/11 –.
36Die Privilegierung des Vorverfolgten bzw. in anderer Weise Geschädigten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (RL 2011/95/EU), nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Nach dieser Vorschrift besteht eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Die bereits erlittener Verfolgung gleichzustellende unmittelbar drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss,
37OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 - 1 A 1139/13.A -.
38Es ist jedoch stets Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor (politischer) Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, so schildert, dass der behauptete Asylanspruch bzw. der Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft davon lückenlos getragen wird. Das Gericht muss beurteilen, ob eine solche Aussage des Asylbewerbers glaubhaft ist. Dies gehört zum Wesen der richterlichen Rechtsfindung, vor allem der freien Beweiswürdigung. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts sind u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Asylbewerbers zu berücksichtigen,
39OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 - 1 A 1139/13.A -.
40a)
41Ausgehend von diesen Grundsätzen steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu. Dem Kläger droht wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe – wegen seiner Homosexualität – in Ghana mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung.
42Dass der Kläger homosexuell ist, steht zur Überzeugung des Gerichts. Offen bleiben kann daher, ob der Vortrag des Klägers zu seinen Ausreisegründen glaubhaft ist. Allerdings sprechen gegen den Wahrheitsgehalt die vergleichsweise groben, pauschalen Schilderungen der Einzelheiten seiner Beziehung zu Herrn T. , die Tatsache, dass er keinerlei nähere Informationen zu diesem geben konnte und die Tatsache, dass er dessen Kontaktdaten verloren haben will. Weiterhin sind auch die Angaben zu den ausreisebegründenden Umständen wenig detailliert und widersprüchlich.
43Den Zweifeln an der Richtigkeit des diesbezüglichen klägerischen Vorbringens muss jedoch nicht weiter nachgegangen werden, weil zur Überzeugung des Gerichts die Homosexualität des Klägers jedenfalls aufgrund der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 8. März 2017 sowie aufgrund des persönlichen Eindrucks, den er dort hinterlassen hat, feststeht. Im Rahmen der umfassenden Befragung durch das Gericht war der Kläger in der Lage, seine Beziehung zu seinem jetzigen Verlobten B1. N. nachvollziehbar zu schildern sowie glaubhaft darzulegen, dass er mit diesem beim Standesamt die Lebenspartnerschaft eintragen lassen will. Die von ihm geschilderte Liebe zu seinem Verlobten war für die Einzelrichterin aufgrund der offensichtlichen emotionalen Beteiligung des Klägers und seiner Mimik, als er über seinen Verlobten sprach, nachvollziehbar und nachfühlbar. Auf seine Homosexualität angesprochen, erklärte der Kläger spontan und absolut authentisch: „Die afrikanischen Frauen sind so stressig! Da bevorzuge ich Männer!“
44Anlässlich der geplanten Eintragung der Lebenspartnerschaft hat sich der Kläger einen ghanaischen Reisepass ausstellen lassen, lediglich das Ledigkeitszeugnis fehlt noch. Der Kläger war emotional sehr aufgewühlt, als sein Prozessbevollmächtigter erklärte, es gebe Probleme mit der Ausstellung des Ledigkeitszeugnisses, da der Kläger in Ghana keinerlei Verwandte mehr habe, die das Zeugnis ausstellen könnten. Auch die hierbei auffällige emotionale Beteiligung des Klägers stützt die Überzeugung des Gerichts, dass der Kläger trotz seiner unglaubhaften Angaben im Übrigen jedenfalls im Hinblick auf seine Homosexualität die Wahrheit gesagt hat.
45Dem Kläger droht im Falle einer Rückkehr nach Ghana aufgrund seiner Homosexualität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nichtstaatliche Verfolgung. Homosexuelle stellen eine „bestimmte soziale Gruppe“ im Sinne der § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3 b Abs. 1 Nr. 4, 2. HS AsylG dar. Nach dieser Regelung gilt als bestimmte soziale Gruppe auch eine Gruppe, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet.
46Sowohl aus den Medien als auch aus amtlichen Berichten bzw. Berichten von Hilfsorganisationen ergibt sich, dass homosexuelle Handlungen in Ghana so stark von der Gesellschaft und von der Politik missbilligt werden, dass es immer wieder zu gewalttätigen Angriffen auf Homosexuelle durch die Bevölkerung kommt und die ghanaischen Sicherheitskräfte nicht schutzwillig und aufgrund der Strafbarkeit männlicher Homosexualität in Ghana auch nicht schutzbereit sind.
47Deutlich demonstrierte dies in rechtserheblichem Umfang schon der Regionalminister Q. F. B. , der im Jahre 2011 die Sicherheitsbehörden angewiesen hatte, alle Schwule und Lesben festzunehmen, „um diese Leute aus der Gesellschaft zu beseitigen“.
48Diese feindliche Grundhaltung der Regierung Ghanas gegenüber Schwulen und Lesben spiegelt auch der Bericht des Auswärtigen Amtes vom 15. Februar 2017 im Hinblick auf die Einstufung der Republik Ghana als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylVfG wieder. Dieser führt zur Homosexualität aus:
49„Gleichgeschlechtliche Beziehungen werden nach wie vor durch breite Gesellschaftskreise und Religionsgemeinschaften geächtet. Nach einer Studie des Pew Research Center aus dem Jahr 2013 sind 96 % der Ghanaer gegen eine gesellschaftliche Akzeptanz von Homosexualität. Ex-Präsident K. F. B2. N1. erklärte Anfang November 2011, dass Homosexualität nicht legalisiert würde, weil dies mit ghanaischen Wertvorstellungen nicht vereinbar sei… Die Kriminalisierung von LGBTI-Personen (Lesbians, Gays, Bisexuals, Transgender, Intersexuals) führt laut Amnesty International aber zu deren Diskriminierung, Bedrohung und Verfolgung. Homosexualität wird daher nicht öffentlich gezeigt. Vor diesem Hintergrund sind die vorsichtigen Bemühungen der Zivilgesellschaft, auf eine Liberalisierung hinzuwirken, auf Langfristigkeit angelegt.“
50Bericht des Auswärtigen Amtes vom 15. Februar 2017 im Hinblick auf die Einstufung der Republik Ghana als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylVfG, S. 14, Ziff. 1.8.
51Auch dem aktuellen Bericht von Amnesty International hinsichtlich Ghana ist zu entnehmen, dass einvernehmliche sexuelle Beziehungen zwischen Männern immer noch strafbar sind. Örtliche Organisationen hätten davon berichtet, dass LGBTI Personen weiterhin sowohl einer Schikanierung durch die Polizei als auch Diskriminierung, Gewalt und Erpressung durch die übrige Bevölkerung ausgesetzt gewesen seien,
52Amnesty International Report 2016/17 – The State of the World´s Human Rights – Ghana.
53Im gleichen Sinne führt der “Ghana 2016 Human Rights Report” des US Department of State sinngemäß aus:
54“LGBTI Personen begegnen umfassender Diskriminierung in Bildung und Beruf. Sie begegnen ebenso einer Schikanierung und Erpressungsversuchen durch die Polizei. Berichten zufolge war die Polizei zurückhaltend, Anzeigen hinsichtlich Angriffen oder Gewalt gegen LGBTI Personen nachzugehen. In Gefängnissen werden schwule Männer oft sexuellem oder anderem physischen Missbrauch ausgesetzt… Obwohl während des Jahres keine Fälle von polizeilicher oder staatlicher Gewalt gegen LGBTI Personen berichtet wurden, waren Stigmatisierung, Einschüchterung und die Haltung der Polizisten gegenüber LGBTI Personen Faktoren, die die Opfer davon abhielten, Missbrauchsvorfälle anzuzeigen.“
55Ghana 2016 Human Rights Report, United States Department of State, Bureau of Democracy, Human Rights and Labor, S.21.
56In dem Bericht „Human Rights Violations Against Lesbian, Gay, Bisexual and Transgender (LGBT) People in Ghana: A Shadow Report“ werden unter anderem von der Bevölkerung gegen Homosexuelle verübte Gewalttaten und Diskriminierungen ausführlich dargestellt,
57vgl. Human Rights Violations Against Lesbian, Gay, Bisexual and Transgender (LGBT) People in Ghana: A Shadow Report, May 2016, submitted for consideration at the 117th Session of te Human Rights Committee Geneva, June-July 2016, S. 4 ff.
58Berichtet wird unter anderem von Vorfällen, in denen Homosexuelle ausgezogen, geschlagen und gedemütigt wurden, in denen ihnen kochendes Wasser ins Gesicht geschüttet oder in denen sie mit Steinen und Fäkalien beworfen wurden.
59Von solchen, in vorstehendem Bericht vielfach beschriebenen Gewalttaten berichten auch die deutschen Medien. In einem Bericht der Tagesschau vom 18. Januar 2016 titelt diese: „Diskriminierung in Ghana – Tödlich, das gleiche Geschlecht zu lieben“ und führt weiter aus:
60„In vielen afrikanischen Ländern werden Homosexuelle verfolgt und diskriminiert ‑ auch in Ghana, das eigentlich als demokratisches Vorzeigeland gilt. Hier hat sich die Situation in den vergangenen Jahren verschlimmert. Schuld daran sind auch die Religionen.“
61Bericht abrufbar unter: www.tagesschau.de/ausland/homosexuelle-ghana-101.html.
62Weiter wird ausgeführt:
63„‚Ich zeige dir das Video, es ist so schlimm‘, sagt L und wischt mit seinem Finger über das Handy. Dann hat er es gefunden. Ein junger Mann ist zu sehen, umringt von einer Gruppe anderer Männer. Sie schreien auf ihn ein, zwingen ihn sich auszuziehen und hinzulegen, mitten auf die Straße. Dann prügeln sie auf ihn ein – mit Stöcken, Gürteln, Stacheldraht. ‚Sie wollen ihm die Homosexualität austreiben‘, sagt L. . So sei hier die Situation – die Situation der Homosexuellen in Ghana. Der gefilmte Angriff ereignete sich vor einigen Wochen in Accra, Ghanas Hauptstadt. Der junge, angeblich schule Mann überlebte schwerverletzt. Die Täter stellten das Video auf ihre Facebook-Seite und schrieben dazu, sie würden ihre Attacken auf Schwule fortsetzen, um die Ausbreitung der Homosexualität in Ghana zu stoppen. Kein Einzelfall: L. berichtet von ständigen Angriffen und Diskriminierungen gegen Homosexuelle. Er arbeitet für eine Menschenrechtsorganisation in der Hauptstadt Accra, die sich für Homo-, Bi- und Transsexuelle engagiert…
64Ghana gilt in Afrika als demokratisches Vorzeigeland. Doch in Bezug auf die Rechte von Homosexuellen sieht es hier ähnlich aus wie in vielen anderen afrikanischen Ländern. Bereits vor vier Jahren hatte Großbritanniens Premier David Cameron ermahnt, die Rechte von Homosexuellen zu achten und gedroht, dass finanzielle Hilfen gestrichen werden könnten. Es blieb offenbar bei der Androhung. Für Homosexuelle hat sich seitdem nichts verbessert. Im Gegenteil: Es ist schlimmer geworden, sagt L. . Viele Ghanaer hätten Homosexuelle dafür verantwortlich gemacht, dass ihr Land möglicherweise weniger Geld bekommen könnte und sie deshalb beschimpft, teilweise sogar zusammengeschlagen. Homosexuelle werden in Ghana nach wie vor strafrechtlich verfolgt und eingesperrt. Drei Jahre Haft drohen hier Schwulen. L. kennt einige, denen dies passiert ist. Oft würden sich Schwule sogar nicht trauen, zur Polizei zu gehen, wenn sie Opfer eines Verbrechens geworden seien. Denn es könne passieren, dass sie dann selbst in der Zelle landen…
65Verantwortlich für die Situation seien auch die Religionen, sagt L. . Ghana ist gläubig. Laut dem globalen Religions-Index des Gallup-Netzwerks ist es sogar das gläubigste Land der Welt. 96 Prozent der Ghanaer bezeichnen sich selbst als religiös… Fragt man die Gläubigen nach ihrer Meinung zur Homosexualität, sind sich alle weitgehend einig: ‚Wir verurteilen Homosexualität absolut‘ – ‚Schwule sollten in den Wald gejagt werden‘ – ‚Die Bibel spricht gegen Homosexualität, auch der Koran. Also, warum sollten wir erlauben, dass Homosexualität in diesem Land existiert?‘. Mehrere christliche Kirchen in Ghana haben 2011 sogar eine gemeinsame Erklärung abgegeben: Seitenlang führen sie aus, warum sie Homosexualität verurteilen. Sie bezeichnen sie als Sünde, als ernsthaftes Problem, als unafrikanisch, abnormal, dreckig, unbiblisch und noch einiges mehr. Das Fazit: Homosexualität sei ‚unghanaisch‘ und dürfe nicht toleriert werden.“
66Inhaltlich ähnlich dem vorstehend zitierten Bericht der Tagesschau ist auch der heute-Bericht des ZDF vom 22. September 2016 mit dem Titel „Das Doppelleben der schwulen Männer von Accra“ und der Einleitung: “Für Homosexuelle ist das Leben in vielen Ländern eine Tortur. Legitimiert wird die Ablehnung oft mit Religion – auch in Ghana, einem Land, das für die stabile Demokratie und seinen wirtschaftlichen Fortschritt häufig gelobt wird.“,
67Bericht abrufbar unter: http://www.heute.de/homosexualitaet-in-ghana--das-doppelleben-der-schwulen-maenner-von-accra-42848686.html?view=print.
68Vor dem Hintergrund der seit der Einstufung Ghanas als sicherer Herkunftsstaat im Jahre 1993 aufgekommenen, nunmehr asylrelevanten Verfolgung aufgrund der sexuellen Orientierung hatte die Partei „Bündnis 90/Die Grünen“ bereits im Jahr 2015 im Bundestag eine Überprüfung der Einstufung Ghanas als sicherer Herkunftsstaat gefordert,
69vgl. Bericht der TAZ vom 18. August 2016, abrufbar unter http://www.taz.de/!5326033/.
70Angesichts der vorstehend umfassend dargestellten Tatsachenlage steht es zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dem Kläger in Ghana aufgrund seiner Homosexualität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nichtstaatliche Verfolgung droht.
71Eine Verfolgung droht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit, wenn in Anbetracht aller Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Asylsuchenden Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer „quantitativen“ oder statistischen Betrachtungsweise weniger als 50 % Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb dann anzunehmen, wenn bei der im Rahmen der Prognose vorzunehmenden "zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts" die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deswegen gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen,
72Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. März 1988 - 9 C 278.86 -.
73An diesen Maßstäben gemessen besteht nach Auffassung des Gerichts eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung des Klägers in Ghana wegen seiner Homosexualität. Im Rahmen einer sich an den vorstehenden Kriterien orientierenden Prognose haben die für eine Verfolgung homosexueller Männer in Ghana sprechenden Umstände ein größeres Gewicht als die dagegen sprechenden Tatsachen.
74Männliche Homosexualität ist gemäß Section 104 („Unnatural Carnal Knowledge“) des ghanaischen Criminal Code, 1960 (Act 29), ein Vergehen, das gemäß Art. 296 Abs. 4 des Criminal Procedural Code mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft wird. Unabhängig von der allein im Rahmen des § 3 a Abs. 2 Nr. 3 AsylG maßgeblichen Frage, ob diese Freiheitsstrafe tatsächlich verhängt wird, finden aufgrund der allgemeinen homophoben Grundstimmung in Politik und Bevölkerung – wie oben dargestellt – in nicht unerheblichem Umfang Diskriminierungen und gewalttätige körperliche Angriffe auf Homosexuelle von Seiten der (nichtsstaatlichen) Bevölkerung statt, die als Verfolgungshandlung im Sinne des § 3 a Abs. 2 Nr. 1 AsylG anzusehen sind. Wie ebenfalls dargestellt, ist der ghanaische Staat in zweifacher Hinsicht nicht schutzbereit im Sinne der § 3 c Nr. 3, § 3 d Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 AsylG. Einerseits werden – vor dem Hintergrund, dass Homosexualität sowohl von Seiten der Bevölkerung als auch politisch unerwünscht ist – Übergriffe auf Homosexuelle staatlicherseits schon gar nicht angemessen aufgeklärt und verfolgt. Die Täter homophober Übergriffe werden somit regelmäßig nicht der Strafverfolgung zugeführt. Vielmehr werden Homosexuelle, die eine gegen sie verübte Straftat anzeigen, von den Sicherheitsbehörden ihrerseits gedemütigt, bedroht und erpresst. Die Verfolgung Homosexueller durch die Bevölkerung wird somit letztlich nicht nur staatlich gebilligt, sondern von der Politik teilweise auch forciert.
75Zudem ist es homosexuellen Männern unzumutbar, sie auf staatliche/polizeiliche Hilfe zu verweisen, wenn sie dadurch Gefahr laufen, sich aufgrund der Strafbarkeit homosexueller Handlungen selbst der Strafverfolgung auszusetzen. Festzustellen ist damit, dass homosexuelle Männer in Ghana von keiner Seite her davor geschützt sind, Opfer von gegen sie begangenen, massiven Straftaten zu werden. Ob diese Gefahr dadurch verringert werden könnte, dass die Homosexualität nicht offen ausgelebt wird, ist hingegen unbeachtlich. Insofern hat auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden:
76„Insoweit ist festzustellen, dass es der Anerkennung eines für die Identität so bedeutsamen Merkmals, dass die Betroffenen nicht gezwungen werden sollten, auf es zu verzichten, widerspricht, wenn von den Mitgliedern einer sozialen Gruppe, die die gleiche sexuelle Ausrichtung haben, verlangt wird, dass sie diese Ausrichtung geheim halten. Daher kann nicht erwartet werden, dass ein Asylbewerber seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält, um eine Verfolgung zu vermeiden.“
77EuGH, Urteil vom 7. November 2013 – C-199/12, Rn. 70 und 71.
78b)
79Der Kläger kann in Ghana auch keinen internen Schutz vor Verfolgung gemäß § 3 e AsylG finden. Der Kläger hat in keinem Teil Ghanas Schutz vor Verfolgung. Nach den vorstehend genannten Erkenntnisquellen kann Homosexualität in Ghana in keinem Landesteil offen und ohne die Gefahr gewalttätiger Übergriffe seitens der Bevölkerung ausgelebt werden. Männliche Homosexualität ist landesweit strafbar; die Sicherheitsbehörden schützen landesweit Homosexuelle nicht wirksam.
802.
Die Feststellung im angefochtenen Bescheid, dass die Voraussetzungen des subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG sowie die Voraussetzungen der § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, ist aufzuheben. Einer Entscheidung über die mit den Hilfsanträgen geltend gemachten Abschiebungsverbote bedarf es nach der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, vgl. § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylG.
830.
Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5. des angefochtenen Bescheides ist aufzuheben. Da dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, darf eine Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG nicht ergehen. Ebenso sind die Einreise- und Aufenthaltsverbote in Ziffer 6. und 7. des angefochtenen Bescheides aufzuheben.
86II.
87Über die Hilfsanträge ist nicht mehr zu entscheiden, da dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist.
88III.
89Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung ergeht gemäß § 83b AsylG gerichtsgebührenfrei; der Gegenstandswert ist § 30 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu entnehmen. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung.