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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 22 L 4570/17

Datum:
20.12.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
22. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
22 L 4570/17
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2017:1220.22L4570.17.00
 
Schlagworte:
einstweilige Anordnung Ausbildungsduldung Altenpflege Lehrlingsrolle Folgeantrag
Normen:
AufenthG § 60a Abs 2 S 4; AufenthG § 60a Abs 6 S 1 Nr 3; AsylG § 71; VwGO § 123
Leitsätze:

Ein nach dem Stichtag des 31. August 2015 gestellter Asylfolgeantrag eines Staatsangehörigen eines sicheren Herkunftsstaates steht der Erteilung einer Ausbildungsduldung nicht gemäß § 60a Abs 2 S 4 i.V.m. Abs 6 S 1 Nr 3 AufenthG entgegen, wenn dieser bei durchgehendem Aufenthalt im Bundesgebiet seit erster Einreise in das Bundesgebiet und einem erfolglosen Asyl(erst)antrag aus einem Zeitraum vor dem 31. August 2015 erfolgt und keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegenüber dem Ausländer ausschließt oder erschwert.

Anders ist dies bei einem anlässlich einer erneuten Einreise nach zwischenzeitlichem Verlassen des Bundesgebiets gestellten erneuten Asylantrag nach dem 31. August 2015.

 
Tenor:

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin eine Duldung zu erteilen, die auch die Ausbildung zur Altenpflegerin im F.             X.         S.     in N.       gestattet, zunächst mit Gültigkeitsdauer von 6 Monaten mit Möglichkeit der Verlängerung um jeweils 6 Monate, längstens bis zum Abschluss der Ausbildung, sowie bis zu einer abweichenden Entscheidung der Antragsgegnerin.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.2500,00 Euro festgesetzt.

 
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