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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 22 L 4485/16.A

Datum:
13.02.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
22. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
22 L 4485/16.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2017:0213.22L4485.16A.00
 
Schlagworte:
Rechtsschutzbedürfnis Anhörung Ladung Belehrung Sprache Rücknahmefiktion
Normen:
§§10 Abs. 2; 24 Abs. 1 S. 2; 32 S. 1; 33 Abs. 1, 2, 2 S. 1, 4, 5 S.1, 2, 6 AsylG; §§ 34 Abs. 1; 38 Abs. 2; 75 Abs. 1 AsylG; §§ 59; 60 Abs. 5 u. 7 AufenthG; Art. 19 Abs. 4 GG; Art. 12 Abs. 1 Buchst. a) Asylverfahrensrichtlinie
Leitsätze:

Der Asylantrag gilt nicht nach § 33 Abs. 1 AsylG als zurückgenommen, wenn der Antragsteller zwar nicht zu einer Anhörung erscheint, er jedoch nicht in einer Sprache, die er versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass er sie versteht, über die Folgen der Nichtbefolgung einer Aufforderung zur Anhörung belehrt worden ist.

 
Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 15791/16.A gegen Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. Dezember 2016 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 
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