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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 22 L 3328/17

Datum:
20.07.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
22. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
22 L 3328/17
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2017:0720.22L3328.17.00
 
Schlagworte:
Ausbildungsduldung aufenthaltsbeendende Maßnahmen maßgeblicher Zeitpunkt Beurteilungszeitpunkt Mitwirkung Ausbildungsvertrag Lehrlingsrolle Passersatzpapier Passbeschaffung
Normen:
§ 4 Abs. 2 S. 3 AufenthG § 60 Abs. 2 S. 4 AufenthG § 60 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Aufe
Leitsätze:

Weigert sich der Antragsteller im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Beantragung der Ausbildungsduldung, bei der Passersatzpapierbeschaffung mitzuwirken, führt dies zu dem Ausschlussgrund nach § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG. Denn der Ausländerbehörde ist es dann aus von dem Antragsteller zu vertretenden Gründen nicht möglich, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu vollziehen.

 
Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller eine Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG und eine Beschäftigungserlaubnis nach § 4 Abs. 2 AufenthG zu erteilen, wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt.

 
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