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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 22 L 1581/17

Datum:
10.07.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
22. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
22 L 1581/17
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2017:0710.22L1581.17.00
 
Schlagworte:
Ausweisung Serbien gefälschte Dokumente Urkundenfälschung illegaler Aufenthalt illegale Erwerbstätigkeit Anhörung Heilung Ausweisungsinteresse Bleibeinteresse
Normen:
AufenthG § 53 Abs 1 AufenthG § 53 Abs 2 AufenthG § 54 Abs 2 Nr 9 AufenthG § 4 Ab; VwVfG § 28 VwVfG § 45 Abs 1 Nr 3 VwVfG § 45 Abs 2
Leitsätze:

1. Einzelfall eines serbischen Staatsangehörigen, der sich mit gefälschten kroatischen Papieren im Bundesgebiet angemeldet und knapp ein Jahr aufgehalten hatte und erwerbstätig war (schweres Ausweisungsinteresse, kein schweres Bleibeinteresse, Abwägung zulasten Antragsteller).

2. Anhörung vor Ausweisung gemäß § 28 VwVfG wird nicht durch strafprozessuale Beschuldigtenvernehmung ersetzt, kann aber auch im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren nachgeholt und dadurch geheilt werden (§ 45 I Nr. 3, II VwVfG).

 
Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Eilantrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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