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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 22 L 1243/17

Datum:
11.07.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
22. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
22 L 1243/17
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2017:0711.22L1243.17.00
 
Schlagworte:
Ausländerbehörde unerlaubt Bundesamt Zuweisung Verteilung Umverteilung Außenstelle Aufnahmeeinrichtung Asylfolgeantrag
Normen:
§ 44 AsylG § 47 Abs. 1 S. 1 AsylG § 50 Abs. 1 S. 1 AsylG § 50 Abs. 4 S. 5 AsylG§; § 15a Abs. 1 AufenthG § 15a Abs. 1 S. 1 AufenthG
Leitsätze:

Für den Antrag, einen Ausländer im Wege der einstweiligen Anordnung einer bestimmten Gemeinde zuzuweisen, fehlt der Anordnungsgrund, wenn der Ausländer nicht zuvor bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde vorgesprochen und die Zuweisung beantragt hat.

 
Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin nach N.               zuzuweisen, wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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