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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 22 L 108/17.A

Datum:
16.02.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
22. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
22 L 108/17.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2017:0216.22L108.17A.00
 
Schlagworte:
Rechtsschutzbedürfnis Anhörung Ladung Rücknahmefiktion Belehrung Exkulpation Ermessen Sprache
Normen:
§ 10 Abs. 1 AsylG; § 10 Abs. 2 AsylG; § 24 Abs. 1 S. 2 AsylG; § 32 Satz 1 AsylG; § 33 Abs. 2 AsylG
Leitsätze:

Der Asylantrag gilt nicht nach § 33 Abs. 1 AsylG als zurückgenommen, wenn der Antragsteller nicht in einer für ihn verständlichen Sprache über die Folgen der Versäumnis eines Anhörungstermins nach Maßgabe des § 33 Abs. 4 AsylG belehrt wurde und/oder die Belehrung irreführend war. Eine Belehrung ist irreführend, wenn sie dem Antragsteller suggeriert, dass die Verfahrenseinstellung nach § 33 Abs. 1 VwGO im Errmessen des Bundesamtes liegt und/oder wenn der Antragsteller nicht auf die nach § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG bestehende Möglichkeit hingewiesen wird, sich nachträglich exkulpieren zu können.

 
Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 346/17.A gegen Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Dezember 2016 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 
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