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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 22 K 696/17.A

Datum:
07.11.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
22. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 K 696/17.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2017:1107.22K696.17A.00
 
Schlagworte:
Aufnahmegesuch Frist Übernahmeersuchen
Normen:
§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG; § 34a AsylG
 
Tenor:

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. Januar 2016 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger und die Beklagte je zu Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund dieser Entscheidung vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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