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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 22 K 2442/17.A

Datum:
08.06.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
22. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 K 2442/17.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2017:0608.22K2442.17A.00
 
Schlagworte:
Unwirksamkeit Unzulässigkeitsentscheidung Feststellungsklage Anfechtungsklage
Normen:
§ 37 Abs. 1 AsylG; § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG; § 35 AsylG
Leitsätze:

Die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und die Abschiebungsandrohung nach §§ 35, 36 AsylG werden kraft Gesetzes gemäß § 37 Abs. 1 S. 1 AsylG unwirksam, wenn das Gericht einem Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stattgibt.

In diesem Fall ist eine gegen die negative Festellung von Abschiebungsverboten und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gerichtete Anfechtungsklage zulässig und begründet.

 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Regelungen in Ziffer 1 und 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Februar 2017 unwirksam geworden sind.

Die Regelungen in Ziffer 2 und 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Februar 2017 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund dieser Entscheidung vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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