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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 21 K 2928/17.A

Datum:
26.05.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
21. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 K 2928/17.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2017:0526.21K2928.17A.00
 
Leitsätze:

Keine Gruppenverfolgung der Hazara in Afghanistan (im Anschluss an VG Lüneburg, Urteil vom 06.02.2017 - 3 A 126/16, juris.

Ausländern, die zwar einer gefährdeten Gruppe angehören, für welche aber ein Ab-schiebestopp nach § 60a Abs. 1 AufenthG oder eine andere Regelung, die vergleichbaren Schutz gewährleistet, nicht besteht, ist ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Handhabung des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG zuzusprechen, wenn die Abschiebung wegen einer extremen Gefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht verletzen würde. Für Afghanistan besteht zurzeit kein Abschiebestopp (in Nordrhein-Westfalen).

Auch einem volljährigen jungen Mann aus Afghanistan kann im Einzelfall ausnahms-weise ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebehindernisses aus § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG in verfassungskonformer Auslegung zustehen, wenn dieser nie im Heimatland seiner Eltern gelebt hat, mithin besonders die prägende Zeit seines Lebens andernorts (hier: Iran) zugebracht hat, keine Überlebensstrategien im Rahmen der komplexen afghanischen Gesellschaft entwickeln konnte und dort über kein funktionierendes verwandtschaftliches oder soziales Netzwerk verfügt.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Im Umfang der Klagerücknahme (Anerkennung als Asylberechtigter) wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Nr. 4 und unter Aufhebung der Nr. 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 01.02.2017 verpflichtet, zugunsten des Klägers das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG betreffend Afghanistan festzustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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