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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 21 K 2662/17.A

Datum:
14.12.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
21. Kammer
Entscheidungsart:
Gerichtsbescheid
Aktenzeichen:
21 K 2662/17.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2017:1214.21K2662.17A.00
 
Leitsätze:

Asylrechts (Afghanistan)

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Unter Aufhebung der Nrn. 2 bis 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 07.02.2017 wird die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass bezüglich des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistan besteht.Soweit der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung als Asylberechtigter, zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes beantragt hat, wird die Klage als offensichtlich unzulässig abgewiesen.Im Übrigen – hinsichtlich der Anfechtung der Ablehnung des Antrags auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens als unzulässig durch das Bundesamt – wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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