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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 21 K 2575/17.A

Datum:
29.06.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
21. Kammer
Entscheidungsart:
Gerichtsbescheid
Aktenzeichen:
21 K 2575/17.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2017:0629.21K2575.17A.00
 
Tenor:

Die Bescheide der Beklagten vom 7. Februar 2017 und 17. Februar 2017 werden hinsichtlich der Ziffern 2 bis 4 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, festzustellen, dass hinsichtlich der Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Staates Afghanistan vorliegt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, jeweils zu Hälfte.

Der Gerichtsbescheid ist für den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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