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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 21 K 2258/17.A

Datum:
14.11.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
21. Kammer
Entscheidungsart:
Gerichtsbescheid
Aktenzeichen:
21 K 2258/17.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2017:1114.21K2258.17A.00
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist.

Unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes vom 6. Februar 2017 wird die Beklagte verpflichtet, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz besteht.

Die Kläger tragen 2/3 und die Beklagte 1/3 der Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Der Gerichtsbescheid ist für den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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