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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 20 L 4679/17

Datum:
22.09.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 L 4679/17
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2017:0922.20L4679.17.00
 
Leitsätze:

1. Ein auf die "Aushändigung der Wahlunterlagen" für die bevorstehende Bundestagswahl gerichteter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist wegen der Vorrangigkeit spezieller Rechtsbehelfe nach dem Bundeswahlgesetz und der Bun-deswahlordnung sowie dem Wahlprüfungsverfahren unzulässig (§ 49 BWahlG).

2. Am Stichtag vor der Wahl nicht bei der Meldebehörde gemeldete Wohnungslose sind nicht von Amts wegen gem. § 16 Abs. 1 BWahlG in das Wählerverzeichnis einzutragen, sondern nur auf ihren rechtzeitigen Antrag oder ihren rechtzeitigen Widerspruch gegen das Wählerverzeichnis.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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