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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 1 K 8677/16

Datum:
16.11.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 8677/16
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2017:1116.1K8677.16.00
 
Leitsätze:

Ob mehrere Schulen in Trägerschaft eines Kreises zusammen eine Einrichtung im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 KrO NRW bilden oder jede Schule eine separate Einrichtung darstellt, ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Dabei ist insbesondere in den Blick zu nehmen, ob die Schule rechtlich, organisatorisch, räumlich-gegenständlich und finanziell selbständig ist.

Dem Kreistag ist es verwehrt, mehrere nach objektiven Kriterien eigenständige Einrichtungen bei der Aufstellung des Haushalts als eine einheitliche Einrichtung zu behandeln. Ihm kommt insoweit kein Gestaltungsspielraum zu.

 
Tenor:

Der Heranziehungsbescheid des Beklagten zur Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2016 vom 23. Juni 2016 wird aufgehoben, soweit mehr als 118.565.257,16 € zu Lasten der Klägerin als anteilige Kreisumlage festgesetzt worden sind.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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