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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 1 K 15544/16

Datum:
31.03.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 15544/16
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2017:0331.1K15544.16.00
 
Schlagworte:
Geschäftsordnung Rat Rederecht Sitzungsleitung
Normen:
§ 47 Abs. 2 Satz 1 GO NRW; § 51 Abs. 1 GO NRW
Leitsätze:

1. Zu der Frage des abschließenden Charakters einer Regelung der Geschäftsordnung eines Rates einer Gemeinde (§ 47 Abs. 2 Satz 1 GO NRW) im Verhältnis zur Befugnis des Bürgermeisters zur Leitung der Verhandlungen (§ 51 Abs. 1 GO NRW).

2. Eine Regelung, wonach ein Ratsmitglied jeder Fraktion und die Ratsmitglieder, die keiner Fraktion angehören, im Zusammenhang mit der jährlichen Beratung des Haushalts der Gemeinde eine Grundsatz- bzw. Haushaltsrede halten dürfen, ist gemessen am - rechtsstaatlich fundierten - Gleichheitsgrundsatz nicht zu beanstanden.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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