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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 1 K 12019/17

Datum:
15.12.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 12019/17
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2017:1215.1K12019.17.00
 
Normen:
§ 14 Abs 2 GemO NW; § 12 BGB
Leitsätze:

1. Wird das Wappen einer Gemeinde von einem anderen unbefugt gebraucht, kann die Gemeinde nach § 14 Abs. 2 GemO NW i.V.m. § 12 BGB analog von dem anderen die Beseitigung der Beeinträchtigung und, wenn weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind, Unterlassung verlangen (Anschluss an BGH, Urteil vom 28. März 2002 - I ZR 235/99 -, juris).

2. Hinsichtlich der Nutzung des Wappens muss die Gemeinde die Ratsmitglieder, Fraktionen und Gruppen im Rat dem allgemeinen Gleichheitssatz als Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) entsprechend behandeln. Die Gemeinde handelt rechtsmissbräuchlich, wenn sie ein Ratsmitglied gerichtlich auf Unterlassung der Nutzung des Wappens in Anspruch nimmt, während sie gegen die ihr seit nicht unerheblicher Zeit bekannte, ungenehmigte Nutzung des Wappens durch eine Fraktion nicht vorgeht.

 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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