Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 K 7628/16

Datum:
31.05.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 7628/16
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2017:0531.19K7628.16.00
 
Schlagworte:
Ausschlussfrist Erstattungspflicht In Gang setzen Wegfall der örtlichen Zuständigkeit Gesamtleistung
Normen:
§ 111 SGB X § 89a SGB VIII § 86 SGB VIII
Leitsätze:

Die Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X beginnt nicht (nur) wegen eines Wegfalls der örtlichen Zuständigkeit des erstattungspflichtigen Jugendhilfeträgers zu laufen.

 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die in der Zeit vom 23. November 2009 bis zum 20. August 2012 entstandenen Jugendhilfekosten im Jugendhilfefall K.      H.      in Höhe von insgesamt 104.103,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Juni 2016 zu erstatten.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 25 26 27 29 30 31 32 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 60 61 62 63 64
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank