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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 L 5339/17

Datum:
07.11.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 L 5339/17
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2017:1107.18L5339.17.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Frau U.       S.    , B.------straße  00, 00000 M.          , wird beigeladen.

Die aufschiebende Wirkung der noch zu erhebenden Klage gegen die die mit Bescheid vom 5. November 2017 ergangene schriftliche Polizeiverfügung nach § 34a PolG NRW des Antragsgegners wird angeordnet, soweit dem Antragsteller die Rückkehr in seine Wohnung über den 15. November 2017 hinaus untersagt worden ist.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu neun Zehntel und der Antragsgegner zu einem Zehntel; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Die Entscheidung soll dem Antragsteller und der Beigeladenen vorab telefonisch bekannt gegeben werden.

 
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