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Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
2Der am 12. Dezember 2016 eingegangene Antrag mit dem sinngemäßen Begehren,
3die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers mit dem Aktenzeichen 18 K 14860/16 gegen die Ordnungsverfügung des C. Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes vom
49. November 2016 (für sofort vollziehbar erklärte Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes) wieder herzustellen,
5ist nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft und auch sonst zulässig, aber unbegründet.
6Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den gesetzlichen Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO. Die Behörde hat darin zum Ausdruck gebracht, dass die von dem Hund ausgehenden Gefahren sich bereits für die Dauer eines Klageverfahrens realisieren könnten, was es zu vermeiden gelte. Damit wird ein über das Interesse am Erlass der Verfügung hinausgehender Aspekt zum Gegenstand der Begründung gemacht.
7Der Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Betroffenen, von der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der für notwendig erachteten Maßnahmen geht zu Lasten des Antragsteller aus.
8Die im Hauptsacheverfahren angegriffene Ordnungsverfügung, zu der der Antragsteller im Rahmen der amtstierärztlichen Begutachtung am 20. Oktober 2016 durch die ebenfalls anwesende Mitarbeiterin des Ordnungsamtes Frau T. mündlich angehört worden ist (vgl. § 28 Abs. 1 VwVfG NRW), weshalb es sich bei der Ordnungsverfügung nicht um eine Überraschungsentscheidung handelt, erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. In rechtlicher Hinsicht begegnen die Ausführungen in der Ordnungsverfügung, auf die in entsprechender Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen werden kann, keinen Bedenken. Die Erwägung des Antragstellers, dass es sich bei dem Hund nicht um einen der Rasse nach gefährlichen Hund handele, ist zutreffend, aber unerheblich, weil die Ordnungsverfügung die Gefährlichkeit des Hundes aufgrund seines Verhaltens im Einzelfall auf der Grundlage von § 3 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 LHundG NRW nach Begutachtung durch den Amtstierarzt (am 22. Oktober 2016) festgestellt hat. Nach dieser Vorschrift sind im Einzelfall gefährliche Hunde solche Hunde, die gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder andere Tiere hetzen, beißen oder reißen. Die Auffassung des Antragstellers, unkontrolliertes Verhalten eines Hundes liege erst nach dem dritten Zwischenfall vor, liegt fern. Im Gesetzeswortlaut der Vorschrift fehlt es an jeglichem Anhalt hierfür. Von einem unkontrollierten Verhalten im Sinne der gesetzlichen Legaldefinition ist vielmehr dann auszugehen, wenn der Hund nicht auf Anweisung bzw. Kommando des Halters (ein solches Verhalten ist dem Halter und nicht dem Hund zuzurechnen), sondern aus eigenem Antrieb handelt. Deshalb kann bereits das einmalige (Fehl-)Verhalten den Tatbestand des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 LHundG NRW erfüllen; entscheidend ist, dass sich der Hund (z.B. bei dem Beißen) unkontrolliert verhält.
9Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Mai 2016, - 5 B 193/16 -, m.w.N., nicht veröffentlicht
10Von einem unkontrollierten Verhalten des Hundes ist in den festgestellten zwei Fällen auszugehen. Anhaltspunkte, dass der Hund auf das Kommando eines Halters die Kleintierställe aufgebrochen und die Tiere getötet haben könnte, liegen nicht vor. Ein solcher Halter war vor Ort nicht angetroffen worden. Es kann daher dahinstehen, dass ausgehend von dem eigenen Vortrag des Antragstellers gegenüber dem Amtstierarzt, wonach der Hund gelegentlich auch schon eine Katze gerissen habe, auch die Voraussetzung „mindestens drei Fälle“ im vorliegenden Fall voraussichtlich erfüllt wäre. In rechtlicher Hinsicht unerheblich ist, dass der Antragsteller seinen Hund als Jagdhund einsetzt. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 LHundG NW vor, so ist der Eintritt der Rechtsfolge zwingend und nicht davon abhängig, ob der betreffende Hund zukünftig noch als Jagdhund eingesetzt werden soll.
11Nach Aktenlage ist das C. Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt mit zutreffenden, auf hinreichend ermittelten Tatsachen gestützten Erwägungen zu der Überzeugung gelangt, dass der vom Antragsteller gehaltene und „S. “ gerufene Rüde der Jagdhundrasse „Deutsch Drahthaar“ am 3. Mai 2016 um 7:30 Uhr in T1. ,B. Straße 000 einen Kaninchenstall aufgebrochen und das darin befindliche Kaninchen wohl totgebissen und sodann mitgenommen hat und dass der Hund in den frühen Nachmittagsstunden des 3. August 2016 in T1. , M.-------straße 00 einen Kleintierzwinger aufgebrochen hat, in diesen eingedrungen ist und bis 14:45 Uhr zehn Meerschweinchen und sieben Kaninchen (wahrscheinlich durch Genickbiss) getötet hat. Der Hund des Antragstellers ist jedes Mal von Zeugen auf frischer Tat beobachtet worden (am 3. Mai 2016 durch Frau L. und am 3. August 2016 durch Frau G. ). Aufgrund der Beschreibung durch die Zeugin L. konnte sich Polizeioberkommissar K. an den Hund als denjenigen Hund erinnern, den er selbst am 14. April 2016 auf der O.------straße in Höhe des Busbahnhof im Rahmen dienstlicher Tätigkeit ohne Halter angetroffen, eingefangen und dem Tierheim zugeführt hatte. Bei dem am 14. April 2016 dem Tierheim zugeführten Hund handelte es sich um den Hund des Antragstellers. Am 3. Mai 2016 konnte der Antragsteller als Halter des Hundes überhaupt nur durch die Erinnerung des Zeugen K. an den Vorfall vom 14. April 2016 ermittelt werden.
12Was der Antragsteller dem nach dem Akteninhalt äußerst dringenden Verdacht der Täterschaft seines Hundes entgegen hält, ist weitestgehend spekulativ und überzeugt nicht, zumal er jeweils zeitnah gegenüber der Polizei eingeräumt hatte, dass sein Hund für die Angriffe verantwortlich gewesen sei. Der Angriff auf Kleintiere entspricht offensichtlich dem Wesen des Hundes. Der Antragsteller hat im Rahmen der amtstierärztlichen Begutachtung des Hundes am 20. Oktober 2016 eingeräumt, dass sein Hund ein ausgezeichneter Jagdhund sei, der hin oder wieder auch einmal eine Katze jage und reiße. Abgesehen davon, dass beide Tatorte in einem Radius von weniger als 1 km Luftlinie vom Wohnort des Halters liegen und die am 3. August 2016 festgestellten Verwüstungen an den Kleintierzwingern von kleineren Tieren als einem Jagdhund schon kräftemäßig voraussichtlich nicht verursacht werden konnten, hält das Gericht es für nahezu ausgeschlossen, dass ein anderer brauner Jagdhund in der unmittelbaren Umgebung gehalten wird, regelmäßig fortläuft und seine Mordlust an Kaninchenställen auslebt. Insbesondere hat der Antragsteller
13gegenüber Polizeihauptkommissar L1. am 3. August 2016 eingeräumt, dass ihm sein Hund am Morgen desselben Tages nach 8:30 Uhr entlaufen und erst gegen 15:00 Uhr wieder nach Hause gekommen sei. Der Weg vom Tatort zum Wohnort des Antragstellers kann von einen Jagdhund ohne weiteres in 15 Minuten zurückgelegt werden. Soweit der Antragsteller nunmehr behauptet, der Hund sei gegen 12:00 Uhr entlaufen und bereits um 13:30 Uhr wieder zu Hause gewesen, handelt es sich voraussichtlich um eine Schutzbehauptung mit dem Ziel, dem Hund ein Alibi zu verschaffen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller am Nachmittag des 3. August 2016 unzutreffende Angaben zum Sachverhalt gemacht hat. Nach den Feststellungen des Zeugen L1. war der Antragsteller deutlich alkoholisiert; der Zeuge war von einem offensichtlichen Alkoholproblem ausgegangen. Jedoch befinden sich in der Sachverhaltsschilderung des Zeugen L1. keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Fähigkeit des Antragstellers zu einer zusammenhängenden und sachlich zutreffenden Aussage durch den erheblichen Alkoholkonsum beeinträchtigt gewesen sein könnte. Offensichtlich ist der Antragsteller an den Konsum von erheblichen Mengen von Alkohol gewöhnt, wenn er am Nachmittag des 3. August 2016 eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 Promille (Messung gemäß Atemluftmessgerät durch die Polizei vor Ort) bzw. 2,31 Promille (eigene Angaben des Antragstellers, möglicherweise beruhend auf dem Ordnungsamt unbekannten Erkenntnissen des Strafverfahrens) aufwies, ohne dass Ausfallerscheinungen festgestellt wurden. Zur Überzeugung des Gerichts hätte der Zeuge L1. etwaige Ausfallerscheinungen seitens des Antragstellers schriftlich niedergelegt, wenn sie ihm aufgefallen wären. Derartige Sachverhalte wahrzunehmen und zu protokollieren ist er als Polizeibeamter ebenso geschult wie geübt. Ausweislich des Protokolls hatte der Antragsteller vielmehr – wie auch bereits nach dem 3. Mai 2016 - eine umgehende Schadensregulierung zugesagt. Hieraus schließt das Gericht, dass der Antragsteller jedenfalls am 3. August 2016 selbst keine Zweifel an der Täterschaft seines Hundes hatte. Soweit sich der Antragsteller nunmehr einlässt, er sei in einer Zwickmühle/Drucksituation gewesen, liegen hierfür keine schlüssigen Anhaltspunkte vor. Diese sind nicht darin zu sehen, dass gegen den Antragsteller am 3. August 2016 polizeilich wegen des Fahrens unter Alkoholeinfluss ermittelt wurde.
14Es spricht auch nicht gegen die Täterschaft des Hundes des Antragstellers, wenn der Antragsteller nunmehr behauptet, er habe an dem Hund weder am 3. Mai 2016 noch am 3. August 2016 nach dessen Rückkehr Blut- oder Fellspuren im Maul festgestellt. Abgesehen davon, dass derartige Spuren am Hund des Antragstellers nach der festgestellten Tötungsart „Genickbisse“ nicht notwendig vorhanden sein mussten bzw. dass sich der Hund mit der Zunge die Schnauze selbst sauber geleckt haben kann, ist auch die Glaubwürdigkeit des Antragstellers durch die zwischenzeitliche Änderung des Rückkehrzeitpunkts am 3. August 2016 erschüttert.
15Die sinngemäßen Ausführungen des Antragstellers zu dem vermeintlichen Mitverschulden des Halters der am 3. August 2016 getöteten Kleintiere durch Unterlassen einer ständigen Beaufsichtigung des Kleintiergeheges liegen neben der Sache. Für die Gefährlichkeit des Hundes kommt es nicht darauf an, wie lange der Hund benötigte, um 17 Kleintiere zu töten. Die Spekulationen des Antragstellers zur voraussichtlichen Dauer des Massakers sind
16unerheblich, weil der Hund selbst bei einem Entwichen nach 12:00 Uhr genügend Zeit hatte, sein Werk zu verrichten. Tatsache ist jedenfalls, dass gegen 14:45 Uhr, als die Zeugin G. auf das Geschehen aufmerksam wurde, die Aktion nahezu beendet war.
17Die Auffassung des Antragstellers, die Täterschaft seines Hundes müsse durch eine an den getöteten Kaninchen zu entnehmende DNA-Probe bewiesen werden, ist, abgesehen davon, dass dieser Beweis wegen der anzunehmenden Entsorgung der getöteten Tiere nicht mehr geführt werden kann, angesichts der ergiebigen Beweislage fernliegend. Vielmehr steht es dem Antragsteller frei, seinen Hund dem C. Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt vorzustellen, damit dort Lichtbilder von dem Hund gefertigt werden können. Diese können sodann den Zeuginnen L. und G. vorgelegt werden. Mit der Vorlage von Lichtbildern an die Zeuginnen kann theoretisch ein Entlastungsbeweis geführt werden. Zur Klarstellung weist das Gericht darauf hin, dass nach den bislang bekannten, äußerst gewichtigen Umständen, die für eine Täterschaft des Hundes sprechen, eine solche weitere Beweiserhebung weder durch die Behörde noch durch das Gericht (im Hauptsacheverfahren) veranlasst ist, schon weil der Kläger zu der gebotenen Mitwirkung in Gestalt der Vorführung seines Hundes nicht gezwungen werden kann. Sollte der Antragsteller seine Mitwirkung in der geschilderten Art und Weise anbieten (die Vorlage irgendwelcher Lichtbilder reicht bei der gegebenen Sachlage nicht aus, weil sicherzustellen ist, dass die Lichtbilder tatsächlich vom Hund des Antragstellers stammen), so hat die Behörde die Pflicht, ihre bislang getroffenen Feststellungen in der geschilderten Weise abzusichern.
18Aber auch bei nach dem Inhalt der Akten bislang nicht begründeten Zweifeln an der Täterschaft des Hundes würde die allgemeine Interessenabwägung zum Nachteil des Antragstellers ausfallen. Die vorläufige Befolgung der Ordnungsverfügung schafft keine endgültigen Tatsachen und mutet dem Antragsteller lediglich zu, dem Hund bei einem Ausführen zukünftig Leine und Maulkorb anzulegen. Bei entsprechender Beachtung des Maulkorb- und Leinenzwangs für gefährliche Hunde ist sichergestellt, dass sich Vorfälle wie diejenigen vom 3. Mai 2016 und vom 3. August 2016 nicht mehr ereignen können. Mit der vorläufigen Befolgung der Ordnungsverfügung durch den Antragsteller werden diesem im Verhältnis zu den Schäden aus den beiden Angriffen auf Kleintiergehege geringfügige Pflichten auferlegt. Sollte sich im Hauptsacheverfahren aufgrund der Vorlage von Lichtbildern an die Zeuginnen herausstellen, dass der Hund des Klägers die Vorfälle nicht verursacht hat, so wäre es hinnehmbar, wenn der Hund bis zu diesem Zeitpunkt Maulkorb und Leine hätte tragen müssen. Demgegenüber wäre es nicht hinnehmbar, wenn es bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren erneut zu Übergriffen des Hundes des Antragstellers auf Kleintiergehege in der näheren Umgebung mit den bereits eingetretenen Folgen käme. Diese Gefahr droht akut, weil wegen der mangelnden Sorgfalt des Antragstellers, die sich darin äußert, dass der Hund in einem halben Jahr aktenkundig dreimal für längere Zeit entwichen ist, mit weiteren selbstständigen Ausflügen des Hundes in die nähere Umgebung zu rechnen ist.
19Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ist gemäß der §§ 53, 52 Abs. 2 GKG erfolgt (halber Auffangwert).