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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 L 2131/17

Datum:
10.05.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 L 2131/17
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2017:0510.18L2131.17.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Herr T.      L.      , M.            Straße 000, 00000 S.        , Bevollmächtigter: Rechtsanwalt D.         I.        , I1.          000, 00000 L1.       , wird gemäß § 65 Abs. 1 VwGO beigeladen.

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin mit dem Aktenzeichen 18 K 7940/17 gegen Ziffer 2 des Auflagenbescheides des Polizeipräsidiums L1.       vom 18. April 2017 wird mit der Maßgabe wiederhergestellt, dass die Benutzung von Lautsprecheranlage und Megafon auf jeweils 20 Minuten jeder vollen Stunde jeder 3-stündigen Kundgebung/Mahnwache beschränkt ist.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig und von diesem selbst zu tragen.

Der Streitwert beträgt 5.000,- EUR.

 
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