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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 K 8697/16.A

Datum:
20.12.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 K 8697/16.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2017:1220.18K8697.16A.00
 
Schlagworte:
Sicherheitslage Opferrisiko extreme Gefahrenlage Existenzsicherung Erwerb Familie Erkrankungen
Normen:
§ 3 AsylG; § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG
Leitsätze:

Sicherheitslage Kandahar; extreme Gefahrenlage für Familie

 
Tenor:

Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird jeweils unter Aufhebung der Ziffern 4. bis 6. der Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Juli 2016 und 1. August 2016 verpflichtet festzustellen, dass für die Personen der Kläger jeweils ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger ¾ und die Beklagte ¼.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet.

 
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