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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 K 5722/15

Datum:
10.11.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 K 5722/15
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2017:1110.18K5722.15.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW
Schlagworte:
Gleichwertigkeit Ausländischer Vorbildungsnachweis Festsetzung einer Gesamtnote Diploma van secundair onderwijs Zentrale Zeugnisanerkennungstelle Elternrecht bei Volljährigkeit
Normen:
GlVO, 10; AQVO; ZustVOSchAuf; VergabeVO NRW
Leitsätze:

Die Bezirksregierung Düsseldorf ist als Zentrale Zeugnisanerkennungstelle für das Land Nordrhein-Westfalen zur Feststellung der Gleichwertigkeit von ausländischen Vorbildungsnachweisen deutscher Staatsangehöriger mit dem Zeugnis der Hochschulreife zuständig.

Dies umfasst auch die Zuständigkeit zur Festsetzung einer Gesamtnote.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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