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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 K 4116/15

Datum:
03.04.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 K 4116/15
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2017:0403.18K4116.15.00
 
Schlagworte:
Sicherstellung, Hund, Erledigung, Verwaltungsgebühr
Normen:
§ 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW; § 43 Nr. 1 PolG NRW
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Der noch streitige Teil des Bescheides der Beklagten vom 4. Mai 2015 wird aufgehoben, soweit in Ziffer 3 eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 200,- Euro erhoben wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet.

 
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