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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 L 4129/16.A

Datum:
10.03.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 L 4129/16.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2017:0310.17L4129.16A.00
 
Normen:
AsylG § 33 Abs 1; AsylG § 33 Abs 2; AsylG § 33 Abs 4
Leitsätze:

1. Der nach § 33 Abs. 4 AsylG gebotene Hinweis auf die nach § 33 Abs. 1 und 3 AsylG eintretenden Rechtsfolgen (Rücknahmefiktion) ist dem Asylbewerber, sofern er im Verwaltungsverfahren nicht anwaltlich vertreten oder selbst der deutschen Sprache mächtig ist, in einer Sprache zugänglich zu machen, deren Kenntnis vernünftiger Weise vorausgesetzt werden darf.

2. Eine über den Wortlaut des § 33 Abs. 4 AsylG hinausgehende Erweiterung des Hinweises durch die Antragsgegnerin darf nicht dazu führen, dass eine Belehrung irreführend wird. Der Hinweis, wann ein Nichtbetreiben des Verfahrens vermutet werde bestimme das Gesetz, ist unvollständig und geeignet, bei dem Antragsteller eine nicht aus dem Inhalt des Hinweises heraus verständlich auflösbare Unklarheit über die Voraussetzungen des Eintritts der Rücknahmefiktion auszulösen und damit einen Irrtum hervorzurufen.

 
Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 14579/16.A gegen die in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 29. November 2016 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 
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