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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 L 212/17.A

Datum:
10.03.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 L 212/17.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2017:0310.17L212.17A.00
 
Normen:
AsylG § 33 Abs 1, 2 und 4
Leitsätze:

1. Gibt der Asylbewerber bei Antragstellung an, er sei der deutschen Sprache mächtig, darf deren Kenntnis grundsätzlich vernünftiger Weise vorausgesetzt werden. Eine Übersetzung des Hinweises gemäß § 33 Abs. 4 AsylG in die Muttersprache des Asylbewerbers ist dann nicht erforderlich.

2. Es genügt den Anforderungen an eine Empfangsbestätigung im Sinne des § 33 Abs. 4 AsylG, wenn ein Hinweis gemäß § 33 Abs. 4 AsylG mit der Ladung zur persönlichen Anhörung erteilt und die Ladung mit Postzustellungsurkunde im Sinne des § 3 VwZG i.V.m. §§ 182 Abs. 1, 418 ZPO zugestellt wird.

 
Tenor:

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 
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