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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 K 9980/16.A

Datum:
24.01.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 K 9980/16.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2017:0124.17K9980.16A.00
 
Leitsätze:

1. Die Flucht aus Syrien alleine unter Berufung auf die dortigen Bürgerkriegswirren begründet keine politische Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Solchen Fallgestaltungen hat der Gesetzgeber mit dem subsidiären Schutz in § 4 Abs. 1 AsylG Rechnung getragen.

2. Unverfolgt illegal aus Syrien ausgereiste Personen, die im Ausland einen Asylantrag gestellt und sich - auch langjährig - dort aufgehalten haben, werden nicht alleine aufgrund dieser Tatsachen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei Rückkehr in den Heimatstaat politisch oder als bestimmte soziale Gruppe verfolgt (std. Rspr. der Kammer). Dies gilt auch für Personen, die aus einer nicht von dem syrischen Regime beherrschten Region des Landes kommen. Ebenso liegt deswegen keine Reisewegsgefährdung auf dem Weg zu ihrem angestammten Herkunftsort oder der Herkunftsregion in Syrien vor.

3. Die kurdische Volkszugehörigkeit begründet für sich genommen keine unmittelbare oder mittelbare Gruppenverfolgung durch das syrische Regime.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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