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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 K 3354/16.A

Datum:
18.01.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 K 3354/16.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2017:0118.17K3354.16A.00
 
Leitsätze:

1. Das Verwaltungsgericht hat die Streitsache grundsätzlich in vollem Umfange spruchreif machen, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Für das Asylerstverfahren ist eine Ausnahme im Falle eines Unterlassens der gebotenen Sachentscheidung durch die Beklagte anzunehmen (sog. Untätigkeitsklage). Hier besteht lediglich ein Anspruch auf eine Verpflichtung der Beklagten zur Entscheidung über den Asylerstantrag, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO.

2. Ein Anhaltspunkt für die Beurteilung der Angemessenheit der Frist bzw. eines zureichenden Grundes im Sinne des § 75 Satz 1 VwGO ergibt sich aus Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 3 lit. b) AsylVf-RL (hier: 15-monatige Entscheidungsfrist), dies gilt unbeschadet der insoweit noch nicht abgelaufenen Umsetzungsfrist der Richtlinie.

3. Für den Beginn der Frist in Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 1 AsylVf-RL ist nicht auf den Zeitpunkt der förmlichen Asylantragstellung abzustellen, sondern gem. Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 2 AsylVf-RL auf den Zeitpunkt der Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Bundesrepublik Deutschland gem. Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO.

 
Tenor:

Die Beklagte wird verpflichtet, den Asylantrag des Klägers binnen drei Monaten ab Rechtskraft des Urteils zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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