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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 K 146/15

Datum:
19.05.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 K 146/15
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2017:0519.17K146.15.00
 
Leitsätze:

Eine Gewässerunterhaltungssatzung die als Maßstab für die Gebührenerhebung nach Lage der entwässernden Fläche innerhalb oder außerhalb geschlossener Ortslagen statt nach versiegelter Fläche, übriger Fläche sowie Waldfläche differenziert, ist mit § 92 Abs. 1 Satz 6 Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der bis zum Ablauf des 15. Juli 2016 geltenden Fassung unvereinbar.

 
Tenor:

Der Bescheid der Beklagten über die Berechnung der Gebühren für die Gewässerunterhaltung für das Jahr 2009 vom 27. Dezember 2013 und der Bescheid der Beklagten über die Berechnung der Gebühren für die Gewässerunterhaltung für das Jahr 2010 vom 5. Dezember 2014 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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