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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 K 6814/16

Datum:
10.05.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 K 6814/16
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2017:0510.15K6814.16.00
 
Schlagworte:
Jagd Befriedung Einwechseln Auswechseln Wild abgeschlossen dauerhaft Umzäunung Hecke
Normen:
BJagdG § 6; LJG NRW § 4 Abs. 2
Leitsätze:

Ein rechtlich schutzwürdiges Interesse des Eigentümers an einer Befriedung seines Grundeigentums gemäß § 6 BJagdG i. V. m. § 4 Abs. 2 LJG NRW - und damit aus anderen als ethischen Gründen - besteht auch dann, wenn die Flächen bereits nach Maßgabe des § 6a BJagdG befriedet sind.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.

 
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