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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 K 5481/15

Datum:
10.05.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 K 5481/15
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2017:0510.15K5481.15.00
 
Schlagworte:
Befriedung ethisch Jagdgenossenschaft Klagebefugnis Drittschutz
Normen:
BJagdG § 6 a Abs 1 S 1; BJagdG § 6 a Abs 1 S 2
Leitsätze:

1. Eine Jagdgenossenschaft ist prozessual befugt, einer Befriedungsanordnung nach § 6a Abs. 1 S. 1 BJagdG die Verletzung für schutzwürdig erachteter Interessen mit der Begründung entgegenzuhalten, die Befriedung der Grundflächen sei geeignet, sie in ihrem Recht zu verletzen, die Jagd auf den nach der Befriedung in ihrem Jagdbezirks verbleibenden Grundflächen gemäß § 1 Abs. 1 BJagdG auszuüben.Als ihren Rechts-kreis für sich genommen unberührt lassend hat sie dabei hinzunehmen, dass mit der jagdbehördlichen Entscheidung, die für das Befriedungsbegehren seitens des Eigentümers geltend gemachten Gründe als ethisch und glaubhaft gemacht anzuerkennen, eine Rechtstatsache als Grundvoraussetzung für die Befriedung seiner Grundflächen geschaffen ist.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.

 
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