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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 L 3711/17.A

Datum:
04.09.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 L 3711/17.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2017:0904.14L3711.17A.00
 
Schlagworte:
Rechtsbehelfsbelehrung, Rechtsantragstelle
Normen:
§ 58 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO; § 60 Abs. 1 VwGO
Leitsätze:

§ 58 Abs. 1 VwGO verlangt nicht eine Belehrung über das Formerfordernis des § 81 Abs. 1 VwGO, so dass eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht unrichtig ist, wenn sie keinen Hinweis auf die Rechtsantragstelle des Gerichts enthält.

 
Tenor:

Der Antrag wird einschließlich des Prozesshilfegesuchs abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden, trägt der Antragsteller.

 
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