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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 L 1129/17.A

Datum:
30.03.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 L 1129/17.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2017:0330.14L1129.17A.00
 
Schlagworte:
Belehrung, Versäumnis des Anhörungstermins
Normen:
§ 33 Abs. 1, § 33 Abs. 4 AsylG
Leitsätze:

Der Asylantrag gilt nicht nach § 33 Abs. 1 AsylG als zurückgenommen, wenn der Antragsteller nicht in einer für ihn verständlichen Sprache über die Folgen der Versäumnis eines Anhörungstermins nach Maßgabe des § 33 Abs. 4 AsylG belehrt wurde und/oder die Belehrung irreführend war. Eine Belehrung ist irreführend, wenn sie dem Antragsteller suggeriert, dass die Verfahrenseinstellung nach § 33 Abs. 1 AsylG im Ermessen des Bundesamtes liegt und/oder wenn der Antragsteller nicht auf die nach § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG bestehende Möglichkeit hingewiesen wird, sich nachträglich exkulpieren zu können. (Wie: VG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Februar 2017 - 22 L 108/17.A - juris.)

 
Tenor:
 
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